Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bettertrust GmbH
- Anwendungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der Bettertrust GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) (zusammen nachfolgend „die Parteien“).
- Für alle Verträge über Leistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie von dem Auftragnehmer schriftlich anerkannt sind.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen einen Rahmenvertrag dar. Die Dienstleistung des Auftragnehmers ist in Übereinstimmung mit diesem Rahmenvertrag jeweils aufgrund eines gesonderten, Einzel- oder Dauerauftrags des Auftraggebers zu erbringen (nachfolgende „konkrete Werbemaßnahme“).
- Leistung und Auftragserteilung
- Der Auftragnehmer bietet seine Dienstleistung auf dem Gebiet der Public-Relations bzw. Presse– und Öffentlichkeitsarbeit sowie Reputationsmanagement
- Grundlage der Geschäftsbeziehung ist die konkrete Werbemaßnahme. Dort wird der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten. Gegenstand ist die vereinbarte, in der konkreten Werbemaßnahme bezeichnete Dienstleistung, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs. Leistungserfolge sind weder vereinbart noch geschuldet, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
- Der Auftragnehmer garantiert bei der Vermittlung von Medienkontakten (nachfolgend „Partner“) weder die Veröffentlichung eines Beitrages noch dessen Ausgestaltung und Inhalt.
- Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber die jeweils konkrete Werbemaßnahme im Entwurf zur Freigabe vor. Der Auftraggeber hat die sachlichen Angaben zu prüfen. Die Auftragsdurchführung erfolgt nach besten Wissen. Die Leistungspflicht des Auftragnehmers endet mit der Freigabe der Leistung durch den Auftraggeber. Nach der Freigabe kann der Auftraggeber einen Rückruf oder ein Unterlassen der konkreten Werbemaßnahme vom Auftragnehmer nicht mehr verlangen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt Leistungen vor und nach der Freigabe durch Dritte erbringen zu lassen, ohne dass es hierfür einer Einwilligung des Auftraggebers bedarf.
- Der Auftragnehmer ist zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, auch nicht auf sein Verlangen, die Identität der Partner oder des Dritten, denen sich der Auftragnehmer zur Erreichung der konkreten Werbemaßnahme bedient, offen zu legen, insbesondere auch nicht die Kontaktdaten des Partners oder des Dritten herauszugeben.
- Vergütung, Rechnung, Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung bestimmt sich nach der Vereinbarung über die konkrete Werbemaßnahme. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
- Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonstige Abgaben trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
- Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
- Gewährleistung und Haftung
- Nach der Abgabe oder Übermittlung der konkreten Werbemaßnahme an Dritte oder Partner ist der Auftragnehmer für diese nicht mehr verantwortlich; die Gefahr der Veränderung geht dann auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist nicht dafür verantwortlich, dass der Auftraggeber durch die konkrete Werbemaßnahme über die gängigen Suchmaschinen (u.a. Google, Bing) auffindbar ist.
- Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Veränderungen der freigegebenen konkreten Werbemaßnahme, die nach der Übermittlung an einen Partner eintreten. Nachträgliche Veränderungen an der konkreten Werbemaßnahme, für die der Auftragnehmer nicht haftet, sind insbesondere inhaltliche Änderungen, unpassende Darstellungen, eingeschränkte zeitliche Abrufbarkeit, abweichende Branchenzuteilung oder Kategorisierung, Verlust der Sichtbarkeit durch Entfernen des Beitrages, egal aus welchen Gründen (u.a. Insolvenz, Relaunch), sowie diesen ähnliche Veränderungen.
- Mit der Freigabe und Übermittlung erlischt der Anspruch des Auftraggeber auf Korrektur der konkreten Werbemaßnahme. Sollte der Auftraggeber eine Korrektur wünschen, so wird sich der Auftragnehmer bemühen die gewünschte Korrektur herbeizuführen. Ein Erfolg ist nicht geschuldet und wird auch nicht vom Auftragnehmer
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch oder nach der Übermittlung der konkreten Werbemaßnahme an einen Partner entstehen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass mit der Übermittlung an einen Partner die Leistungspflicht des Auftragnehmers abgeschlossen ist; alles weitere ist für den Auftragnehmer nicht beherrschbar. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber nach der Freigabe und Übermittlung an einen Partner eine Veröffentlichung nicht mehr wünscht, gleich aus welchen Gründen.
- Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang. Eine Haftung für Dritte wird nicht übernommen.
- Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für Schäden, wenn diese auf einer verpflichtenden Anweisung des Auftraggebers beruhen. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für Maßnahmen des Auftraggebers ohne Absprache mit dem Auftragnehmer.
- Die Überprüfung der Rechtslage, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs-, Markenschutz-, Patent- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe des Auftragnehmer Der Auftragnehmer haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der konkreten Werbemaßnahme. Dasselbe gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen herrühren.
- Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftragnehmer Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
- Laufzeit / Kündigung
- Dauerverträge können immer bis zum 1.12 eines Kalenderjahres, zum Ende des gleichen Kalenderjahres von beiden Parteien gekündigt werden, ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Kalenderjahr.
- Dauerverträge können außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn:
- sich die Ausgangs- bzw. Rahmenbedingungen in unzumutbarer Weise geändert haben (die Unzumutbarkeit ist durch den Erklärenden ausführlich darzulegen),
- über das Vermögen eines Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ansteht,
- der Auftraggeber mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsbeträgen in Verzug gerät,
- eine Vertragspartei die im Vertrag festgelegte Leistung nicht erbringt, es sei denn es handelt sich um eine vernachlässigbare Teil- oder Nebenleistung. z.B. wenn der Auftragnehmer die vereinbarte Anzahl an konkreten Werbemaßnahmen nicht einhält (als zu wertender repräsentativer Zeitraum werden drei Monate in Folge angesetzt).
- Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Eine Rückgewähr empfangener Leistungen wird ausgeschlossen.
- Grundlagen der Zusammenarbeit
- Die Parteien verpflichten sich, die Inhalte der Zusammenarbeit streng vertraulich zu behandeln und über alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen Stillschweigen zu bewahren.
- Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig umgehend über alle Umstände zu unterrichten, die für die Durchführung dieser Zusammenarbeit von Bedeutung sein könnten.
- Sollte ein Vertragspartner zur Erfüllung seiner Vertragspflichten auf Dritte zurückgreifen, hat er diese in dem gleichen Maße zur Vertraulichkeit und zum Wohlverhalten zu verpflichten wie zuvor beschrieben.
- Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt zu eigenen Werbezwecken und für die eigenen Außendarstellung den Namen und das Logo des Auftraggebers als Referenz angeben, soweit der Auftraggeber einer solchen Verwendung nicht widerspricht. Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer erklärt werden.
- Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und dem Auftragnehmer ist der Sitz des Auftragnehmer
- Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, § 306 Abs. 2 BGB.
Stand: Mai 2020